In Abweichung von der Grundregel über den zeitlich massgebenden Sachverhalt ist die Entwicklung der medizinischen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung ausnahmsweise dann in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2016 vom 30. Mai 2016 E.3.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Gemäss den Akten traten bei der Beschwerdeführerin erste Schwindelsymptome nach der HWK-Infiltration vom 6. Februar 2018 auf und verbesserten sich nach Aufnahme der Therapie bei Dr. med.