Im Bericht vom 8. Dezember 2017 hielt er an seiner Beurteilung fest und präzisierte, dass die Beschwerdeführerin im 2016 zwar eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erlitten habe, ihr jedoch mittels therapeutischer Massnahmen (Operation) sehr gut geholfen werden konnte und in rückenadaptierter Tätigkeit keine relevante Handicapierung dauerhaft gegeben sei. Eine medizinische Begutachtung sei bei der in den ärztlichen Dokumenten klar beschriebenen gesundheitlichen Situation nicht notwendig (IV-act. 55).