In verfahrensrechtlicher Hinsicht liegt eine Neuanmeldung vom 1. September 2017 vor (IVact. 43). Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 15. Januar 2010 das erste Leistungsbegehren ab (IV-act. 38). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Demgemäss ist vorliegend der Zeitraum vom 15. Januar 2010 bis zur angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2017 zu vergleichen.