Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Leistungsbegehren abgewiesen, was ein Eintreten auf die Neuanmeldung voraussetzt (act. 2). Zudem hat sie mehr als nur einen Arztbericht eingeholt und hat das erneute Leistungsgesuch materiell geprüft (IV-act. 55-1/2). Demgemäss hat eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 119 zu Art. 30-31 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b).