Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2017 kündigte die IV-Stelle an, aufgrund der weiterhin fehlenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung das neue Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 51). Dagegen liess A___ mit Schreiben vom 15. und 30. November 2017 Einwand erheben (IV-act. 52 und 54). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid und wies das Leistungsbegehren von A___ ab (IV-act. 56). Am 22. Dezember 2017 wies die IV-Stelle auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (IV-act. 58).