ATSG vorab ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, bevor Leistungen gekürzt werden können. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, den Versicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können (Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.1).