So sei etwa die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach bei der Operation der rechten Schulter im Januar 2015 Sehnen genäht und nach einem halben Jahr erneut gerissen seien, diskrepant zu den Angaben in den Akten, in denen lediglich eine Gelenktoilette und subaktromiale Dekompression des rechten Schultergelenkes beschrieben werde. Auch der aktuelle, vollkommen regelrechte radiologische Befund des rechten Schultergelenks sowie die seitengleich kräftig entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur beider Arme sei widersprüchlich zum demonstrierten Befinden (act. IV 131, S. 35).