2.9. Den in der Beschwerdeschrift als Beleg für die Schmerzleiden angefügten Akten können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche die Verneinung des somatoformen Schmerzleidens gemäss SMAB-Gutachtens widerlegen. Auch sind keine hinreichend belegten Ausführungen enthalten, welche zumindest Zweifel an der Einschätzung des