BGE 130 V 343 E. 3.3.). Die Erwerbsunfähigkeit definiert sich wiederum als die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung einen verbleibenden, ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bewirkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Kann eine vormals rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Invalidenrente nur dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin im Sinne von Art.