2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Einforderung bei der Beschwerdeführerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.