Porto, Telefon, Büromaterial Fr. 45.--) erscheinen ebenfalls angemessen und sind folglich im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Dementsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertwertsteuer von 7.7% eine pauschale Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2‘794.80.-- (= [Fr. 2‘500.-- + Fr. 95.--] x 107.7%) auszurichten. Seite 9 Das Obergericht erkennt: