___ bzw. dem SPZ Nottwil betreffend der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine inkomplette Paraplegie bzw. eine Tetraplegie vorliegt) soweit möglich beseitige. Danach ist, wie dies im KSIH den IV-Stellen für Fälle wie den vorliegenden allgemein vorgeschrieben wird, zwingend eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen, was sich gerade im vorliegenden Fall ohnehin aufdrängt, da die Erkenntnisse aus einer solchen Abklärung in jedem Fall von Bedeutung sein werden, um abschliessend beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen, die Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades