oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVG angewiesen ist. Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;