2. Zwischen den Parteien ist der konkrete Anspruch im Zusammenhang mit der der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach unbestrittenermassen auszurichtenden Hilflosenentschädigung ab Oktober 2017 umstritten. Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht, ab Oktober 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu haben, hat die Vorinstanz ihr - wie schon bisher - lediglich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuerkannt.