3.5 Zusammenfassend liegt weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, für welche die Versicherung X___ die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Seite 7 Seite 8 4. 4.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 Der obsiegenden Versicherung X___ ist keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 126 V 143 E. 4). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.