a) des Beschwerdeführers: Die Versicherung X___ sei zur Leistungsübernahme im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Ereignis zu verpflichten. b) der Vorinstanz: Es sei die Beschwerde vom 8. Oktober 2018 abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1980 geborene A___ ist seit 1. Oktober 2003 bei der Kantonspolizei St. Gallen angestellt und dadurch bei der Versicherung X___ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am Samstag, 9. Dezember 2017, wurde er am Schlepplift für Kinder in Gonten AI durch einen Skiliftbügel an der rechten Hand verletzt.