Die IV-Stelle hielt diese Schlussfolgerungen jedoch (namentlich mit Blick auf die damalige Rechtsprechung betreffend die Überwindbarkeit von psychischen Leiden) nicht für nachvollziehbar und erkannte auf gar keine Arbeitsunfähigkeit bzw. keinen Rentenanspruch. Das hierauf vom Versicherten angerufene Versicherungsgericht St. Gallen hob alsdann den Entscheid auf und stellte auf die ursprünglichen gutachterlichen Einschätzungen ab (vgl. Entscheid IV 2011/376 vom 13. November 2013), indessen wurde das Urteil durch den hier in Frage stehenden BGE gekippt.