Weil die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung eine mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisation ist und die in Art. 73 Abs. 2 BVG angeordnete Kostenfreiheit ihres Gehalts weitgehend entleert würde, wenn eine versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen müsste, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine Parteientschädi-