Gestützt auf die Schadenminderungspflicht ist für die Festlegung der Rentenleistungen der Beklagten ab Juni 2015 ein theoretisch zumutbares Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 26‘306.15 jährlich anzurechnen. Das heisst, folgt man im Übrigen der Systematik der Berechnung, wie sie die Beklagte in act. 6.13 vorgenommen hat: Seite 13 Entgangener Verdienst Fr. 52‘612.31 davon sind 90% zu berücksichtigen Fr. 47‘351.08 Seite 14 Leistungen der Invalidenversicherung Fr. 10‘920.--