• Unbestritten zwischen den Parteien ist der Betrag der ungekürzten jährlichen Rentenleistungen der Beklagten, nämlich Fr. 9‘101.75 (vgl. dazu die vorstehende Berechnung unter E. 2.4b [= 12 x Fr. 758.47]). • Ebenfalls unbestritten ist dem Grundsatz nach, dass im Rahmen der Überentschädigungsberechnung die der Klägerin von der Invalidenversicherung ausgerichteten Invalidenrenten mitzuberücksichtigen sind. Wie dargelegt, kann dabei auf den von der Beklagten geltend gemachten jährlichen Betrag von Fr. 10‘920.-- zuzüglich Kinderrenten à je Fr. 4‘368.-- abgestellt werden.