Die Klägerin räumt selbst ein, sie hätte sich in der Zeit nach dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 22. Dezember 2014 theoretisch um eine 50%-ige Teilzeitstelle zur Verwertung ihrer gutachterlich festgestellten Resterwerbsfähigkeit bemühen können, allerdings habe sie damals ihre Prioritäten anders setzen müssen und habe stattdessen den Haushalt und die Kinder versorgt. Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Klägerin im IV- Verfahren als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige eingestuft worden sei, weshalb sie konsequenterweise im BVG-Verfahren nicht plötzlich geltend machen könne, sie habe auf-