Versicherungsgerichts St. Gallen hinaus (siehe dazu nachfolgend, E. 2.3) - instabil blieb, hätten Stellenbemühungen in dieser Zeit realistischerweise kaum zu einem Erfolg führen können. Aufgrund der wiederholten stationären Behandlungen bestand für die Klägerin nachvollziehbar keine realistische Chance, die ihr theoretisch attestierte Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Daran hätten auch konkrete Stellenbemühungen nichts geändert.