a. Es entspricht einem - nicht nur im Berufsvorsorgerecht geltenden (vgl. dazu Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] - allgemein anerkannten Grundsatz, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Eine versicherte Person soll durch Leistungen der Sozialversicherungen finanziell nicht besser gestellt werden, als dies ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens und entsprechend ohne Bezug von Sozialversicherungsleistungen der Fall gewesen wäre.