Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Klageberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse an die Klageschrift erfüllt sind (vgl. insbesondere Art. 57 Abs. 2 e contrario und Art. 58 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, bGS 143.1]). Das Obergericht ist zur Behandlung der Klage zuständig (Art. 57 Abs. 1 lit. d VRPG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]).