Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat somit die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein Honorar von pauschal Fr. 2‘250.--, zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2‘520.20. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: