Aufgrund solcher Faktoren kann eine versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Ein allfälliger Abzug darf aber nicht automatisch erfolgen, sondern ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz ihr bei der Rentenprüfung keinen Abzug vom Tabellenlohn zugestanden habe und macht geltend, es sei in ihrem Fall ein Abzug von 20% angemessen.