c. Bei einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 56‘800.-- und einem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 27‘556.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 29‘244.--. Daraus resultiert rechnerisch ein Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von annähernd 51,5%. Damit steht der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu, welche ihr rückwirkend seit 1. Januar 2016 auszurichten ist. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin anstatt der zugesprochenen Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten.