D. Nach Einholung der aktuellen medizinischen Unterlagen erachtete es Dr. C___ vom RAD im Bericht vom 24. November 2016 (IV-act. 141) als nötig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres neu zusätzlich aufgetretenen Rückenleidens zunächst im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert werde, sich fachärztlich von einem Rheumatologen oder Neurologen ihrer Wahl behandeln zu lassen. Erst nach angemessener Behandlungszeit sei ein Arztbericht einzuholen und eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin begab sich hierauf in Behandlung bei Dr. D__