C. Gemäss Einschätzung des RAD vom 9. Juli 2014 verfügte die Beschwerdeführerin, der die Stelle bei der Stiftung B___ inzwischen gekündigt worden war, unterdessen über einen genügend stabilen Gesundheitszustand, um mit beruflichen Massnahmen zu beginnen (IVact. 39) und es wurde ihr durch die Vorinstanz Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (IV-act. 41). Vom 17. November 2014 bis 20. Februar 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin zunächst ein Belastbarkeitstraining im Business House