Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 18. September 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, S. Ramseyer Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 18 3 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 4. Dezember 2017 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1964 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde von ihrer Arbeitgeberin, der Stiftung B___, bei welcher sie seit dem 01. Januar 2004 angestellt war, während nach einem Unfall anhaltender Arbeitsunfähigkeit aufgrund Nackenschmerzen und psychischen Problemen bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 1). B. Beim Erstgespräch am 17. Januar 2014 berichtete die Beschwerdeführerin von einem Motorradunfall auf dem Sustenpass am 21. Juli 2013, wobei sie ein Schädel-Hirn-Trauma, ein Schleudertrauma sowie diverse Prellungen und Schürfungen erlitten habe. Bereits vor diesem Unfall habe sie unter Schlafstörungen und Erschöpfung gelitten und sei mit ihrer Situation als alleinerziehende Mutter schon über längere Zeit am Limit gelaufen. Der Unfall habe nun das Fass zum Überlaufen und sie aus dem psychischen Gleichgewicht gebracht und sie könne ihr 70%-Arbeitspensum bei der Stiftung B___ nicht mehr erfüllen (IV-act. 4). Der Empfehlung entsprechend reichte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2014 eine IV- Anmeldung bei der Vorinstanz ein (IV-act. 11). C. Gemäss Einschätzung des RAD vom 9. Juli 2014 verfügte die Beschwerdeführerin, der die Stelle bei der Stiftung B___ inzwischen gekündigt worden war, unterdessen über einen genügend stabilen Gesundheitszustand, um mit beruflichen Massnahmen zu beginnen (IV- act. 39) und es wurde ihr durch die Vorinstanz Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (IV-act. 41). Vom 17. November 2014 bis 20. Februar 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin zunächst ein Belastbarkeitstraining im Business House Seite 2 REMETEX (IV-act. 49 ff.). Nach einer Verlängerung dieser Massnahme bis zum 27. März 2015 (IV-act. 64 ff.) nahm sie vom 7. April bis zum 11. September 2015 an weiteren Aufbautrainings in der Dreischiibe teil (IV-act. 73 ff.). Im Anschluss erfolgte ein Arbeitsversuch im Pensum von 50% beim Spitalverbund AR vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 (IV-act. 110 ff.). Mangels ausreichender Belastbarkeit und Ausdauer der Beschwerdeführerin war eine Anschlusslösung nicht möglich (IV-act. 118, S. 2). Am 8. Januar 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daher mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet werde (IV-act. 121). D. Nach Einholung der aktuellen medizinischen Unterlagen erachtete es Dr. C___ vom RAD im Bericht vom 24. November 2016 (IV-act. 141) als nötig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres neu zusätzlich aufgetretenen Rückenleidens zunächst im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert werde, sich fachärztlich von einem Rheumatologen oder Neurologen ihrer Wahl behandeln zu lassen. Erst nach angemessener Behandlungszeit sei ein Arztbericht einzuholen und eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin begab sich hierauf in Behandlung bei Dr. D___, welcher im Arztbericht vom 23. Januar 2017 (IV-act. 145) festhielt, die Beschwerdeführerin habe ein chronisch lumbo-spondylogenes und zervikogenes Schmerzsyndrom mit reaktiver Depression. Es sei illusorisch, sie zu 100% in den Arbeitsmarkt eingliedern zu wollen; in rückenadaptierter Tätigkeit bestehe lediglich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf das aktualisierte medizinische Dossier erachtete Dr. C___ vom RAD die Beschwerdeführerin im Bericht vom 10. Februar 2017 (IV-act. 146) ebenfalls als in adaptierter Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig, wobei ihr leichte körperliche wechselbelastende Arbeiten, möglichst ohne Über-Kopf- Arbeiten, ohne Ausdauerarbeiten, mit der Möglichkeit für kurze Bewegungspausen und ohne überdurchschnittliche komplexe geistige Anforderungen möglich seien. Im Februar 2017 trat die Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit als Verteilerin von Werbeträgern an (IV-act. 150). Dr. C___ stellte im RAD-Bericht vom 20. April 2017 (IV-act. 152) fest, diese Austräger-Arbeit entspreche nicht dem adaptierten Arbeitsprofil. Nachdem angesichts der aktuellen medizinischen Unterlagen keine neuen dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, betrage die Arbeitsfähigkeit bei Einhalten der adaptierten Vorgaben weiterhin 50%. Am 8. Juni 2017 fand eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin statt. Der IV-Mitarbeiter stellte lediglich geringe Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung im Umfang von 5% fest (IV-act. 155). In der Folge führte die Vorinstanz die Rentenanspruchsprüfung durch und stellte der Beschwerdeführerin am 8. September 2017 einen Vorbescheid zu, wonach ihr mit Wirkung ab Januar 2016 eine Viertelsrente zugesprochen werde (IV-act. 161). Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wurde abgewiesen und die zugesprochene Viertelsrente mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 bestätigt (IV-act. 172). Seite 3 E. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2018 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Zusprache einer Dreiviertelsrente beantragte. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2018 (act. 9) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Mit Replik vom 11. April 2018 (act. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Nachdem keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 18. September 2018 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 25. September 2018 (act. 16) entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den IV-Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fragestellungen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/19, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Seite 4 Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1 a. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. b. Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. c. Zwischen den Parteien umstritten ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Während die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung einen Invaliditätsgrad von insgesamt 42% zuerkannt hat, geht die Beschwerdeführerin von einem Invaliditätsgrad von 62% aus, was ihrem Rechtsbegehren entsprechend Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde. 2.2 Die Vorinstanz legte der angefochtenen Verfügung die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführerin sei eine adaptierte Arbeit im Rahmen eines 50%-Pensums zumutbar. Es mutet seltsam an, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun einen Eventualantrag auf ein Gerichtsgutachten stellt und ausführt, „gesamthaft wäre wohl eine Begutachtung der Versicherten nicht völlig fehl am Platz gewesen“ (act. 9, S. 2 unten). Betrachtet man die medizinischen Unterlagen im IV-Dossier, so ist diesen zu entnehmen, dass sowohl gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte als auch gemäss aktueller Seite 5 Einschätzung des RAD bei der Beschwerdeführerin von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit adaptiert auszugehen ist. Das diesem Arbeitsfähigkeitsgrad widersprechende Gutachten des Unfallversicherers, welches von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erwähnt wird (vgl. IV-act. 100.1), ist heute nicht mehr aktuell, so dass schon in rein zeitlicher Hinsicht nicht mehr ohne Vorbehalte darauf abgestellt werden könnte. Zu Recht ging denn auch die Vorinstanz bei der Rentenprüfung in der angefochtenen Verfügung nicht gestützt auf dieses frühere Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Den aktuellen Unterlagen ist nämlich nichts zu entnehmen, das darauf hinweisen würde, dass der Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle zumutbar wäre. Auch im Rahmen der beruflichen Eingliederungsbemühungen hat sich bei der offensichtlich arbeitswilligen Beschwerdeführerin eine Leistungsmöglichkeit im Rahmen von lediglich 50% gezeigt. Insbesondere, nachdem auch der RAD die Einschätzung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar betrachtete, ist es daher richtig, dass die Vorinstanz der Rentenprüfung diese aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu Grunde gelegt hat. Sollte die Vorinstanz anderer Ansicht sein, wäre es ihre Aufgabe gewesen, den medizinischen Sachverhalt vertiefter abzuklären, bevor sie verfügt (vgl. Art. 43 ff. ATSG). Unter den gegebenen Umständen erscheinen allerdings derzeit ohnehin keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt und es ist bei der Rentenprüfung auf die auch seitens der Beschwerdeführerin unbestrittene Annahme einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit adaptiert abzustellen. Es wird der Vorinstanz freistehen, im Rahmen einer späteren Rentenrevision allenfalls erneut vertiefte medizinische Abklärungen vorzunehmen, sollte sie dies dann als notwendig erachten. 2.3 a. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Das Ausmass der Invalidität ist somit bei im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätigen Personen durch einen reinen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird dagegen nur für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt, tätig, so wird für die Bemessung der Invalidität in dieser Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a IVG), während bei einer versicherten Person ohne Aufgabenbereich, die im Gesundheitsfall lediglich eine Seite 6 Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben würde, die Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290). b. Bei der Rentenprüfung gemäss angefochtener Verfügung wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem reduzierten Pensum von 90% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wäre im Gesundheitsfall schon aus rein finanziellen Gründen zu 100% erwerbstätig. Die Vorinstanz stützt ihre davon abweichende Beurteilung der Statusfrage auf die Haushaltsabklärung vor Ort vom 8. Juni 2017. Der IV-Mitarbeiter protokollierte im Abklärungsbericht, die Beschwerdeführerin habe „nach kurzer reiflicher Überlegung“ angegeben, „dass sie nach Lehrabschluss ihres Sohnes im Jahr 2014 eine Steigerung ihres Arbeitspensums bis maximal 90% vorgesehen habe, mit einem halben Tag unter der Woche Zeit für sich und den Haushalt“ (IV-act. 155, S. 5). c. Nachdem die Beschwerdeführerin diese so protokollierte Aussage explizit als falsch bezeichnet (und dies der Vorinstanz auch bereits im Einspracheverfahren kund getan hat, vgl. IV-act. 166), ist heute nicht mehr mit Sicherheit eruierbar, was die Beschwerdeführerin gegenüber dem IV-Mitarbeiter genau äusserte. Insgesamt sprechen aber die von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vorgebrachten, durchwegs nachvollziehbaren und überzeugenden Argumente dafür, unter den gegebenen Umständen in der konkreten Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute tatsächlich in einem Vollzeitpensum arbeiten würde, wäre sie nicht durch ihre Gesundheit eingeschränkt. Nachdem sie schon früher, während sie noch ihre minderjährigen Kinder betreute, in einem Pensum von 70% arbeitete, ist es durchaus naheliegend, dass sie heute, wo sie keine solchen Betreuungspflichten mehr hat, schon aus rein finanziellen Gründen in einem Vollzeitpensum arbeiten würde, insbesondere, nachdem sie lediglich den eigenen Einpersonenhaushalt zu besorgen hat und ihre aktuelle Wohnsituation in der Eigentumswohnung ihres Bruders weder die zusätzliche Pflege eines Gartens noch sonstige besondere zeitliche Aufwendungen bedingt. Somit ist sie bei der Rentenprüfung richtigerweise als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu qualifizieren und der IV-Grad ist demnach gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich festzulegen, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht verlangt. d. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Statusfrage aufgeworfene Frage nach einem allfälligen Anspruch einer anwaltlich vertretenen Person auf Teilnahme ihres Vertreters an einer Haushaltsabklärung vor Ort kann damit an dieser Stelle offengelassen werden. Mangels Entscheidwesentlichkeit kann auch offenbleiben, ob die Seite 7 Invaliditätsbemessung selbst bei theoretischer Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall teilzeitwerbstätig, im konkreten Fall aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht - anstatt nach der gemischten Methode, wie dies die Vorinstanz getan hat - wenn schon eher mittels eines gewichteten Einkommensvergleichs im Sinne der Rechtsprechung von BGE 142 V 290 (Teilzeiterwerbstätige ohne Aufgabenbereich) vorzunehmen gewesen wäre. 2.4 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin wie folgt zu ermitteln: a. Für die Festlegung des Valideneinkommens stellte die Vorinstanz richtigerweise auf den gemäss IK-Auszug im Jahr 2012 bei der Stiftung B___ zuletzt erzielten Lohn im Betrag von Fr. 38‘600.-- ab, entsprechend dem damaligen 70%-Pensum der Beschwerdeführerin (vgl. act. 28, S. 1). Die von der Beschwerdeführerin verlangte zusätzliche pauschale Hinzurechnung von Zulagen erscheint nicht angebracht, zumal im AHV-Lohn gemäss IK- Auszug solche Zulagen, soweit ersichtlich, bereits berücksichtigt sind und die Arbeitgeberin im Fragebogen für Arbeitgeber vom 4. Februar 2014 für das Jahr 2014 jedenfalls keinen höheren Lohn als den für das Jahr 2012 im IK-Auszug aufgeführten Lohn im Betrag von Fr. 38‘600.-- angeführt hatte (vgl. IV-act. 22, S. 3). Dieser Lohn ist aber für die Ermittlung des für die Berechnung des Invaliditätsgrads massgebenden Validenlohns richtigerweise aufgrund vorstehender E. 2.3 auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen, entsprechend einem Jahreslohn im Betrag von Fr. 55‘142.85. Indexiert auf den Rentenbeginn, welcher seitens beider Parteien unbestrittenermassen auf den 1. Januar 2016 festzulegen ist, beträgt das Valideneinkommen damit (gerundet) Fr. 56‘800.-- b. Das Invalideneinkommen wurde von der Vorinstanz unter Beizug der LSE-Tabellen festgelegt. Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin beim Alters- und Pflegezentrum E___ Ende 2017 / Anfangs 2018 erzielte, kann nicht entscheidend sein für die Festlegung des Invalideneinkommens im Rahmen der Rentenprüfung, da es sich zum Vornherein um eine lediglich auf kurze Zeit befristete Stelle handelte. Das Vorgehen der Vorinstanz, für die Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen abzustellen, ist daher zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Zahlen in der LSE 2014 verwendet. Gemäss LSE 2014 betrug das monatliche Durchschnittseinkommen bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art rund Fr. 4‘347.--. Bei Aufrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit, welche im Jahr 2014 bei 41.7 Stunden pro Woche lag, sowie unter zusätzlicher Indexierung auf den Rentenbeginn per 1. Januar 2016, ist bei der Beschwerdeführerin von einem Seite 8 Invalideneinkommen in der Grössenordnung von Fr. 27‘556.-- entsprechend einem 50%- Pensum auszugehen. Einen Jahreslohn in derselben Grössenordnung erhält man, wenn statt auf die Zahlen in der LSE 2014 direkt auf die inzwischen ebenfalls veröffentlichten Zahlen der LSE 2016 abgestellt und auf die im Jahr 2016 betriebsübliche Arbeitszeit von ebenfalls 41.7 Wochenstunden umgerechnet wird. c. Bei einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 56‘800.-- und einem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 27‘556.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 29‘244.--. Daraus resultiert rechnerisch ein Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von annähernd 51,5%. Damit steht der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu, welche ihr rückwirkend seit 1. Januar 2016 auszurichten ist. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin anstatt der zugesprochenen Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 2.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund solcher Faktoren kann eine versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Ein allfälliger Abzug darf aber nicht automatisch erfolgen, sondern ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz ihr bei der Rentenprüfung keinen Abzug vom Tabellenlohn zugestanden habe und macht geltend, es sei in ihrem Fall ein Abzug von 20% angemessen. Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass sie nur noch teilzeitlich in einem Pensum von 50% arbeiten könne, weshalb zahlreiche geeignete Tätigkeiten zum Vornherein ausscheiden würden. Gemäss Rechtsprechung und Lehre wirkt sich allerdings eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung, insbesondere bei einem Pensum von 50%, eher lohnerhöhend als lohnmindernd aus, weshalb sich gestützt auf dieses Argument kein Abzug vom Seite 9 Tabellenlohn rechtfertigt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N 107 zu Art. 28a IVG; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017, E. 4.3, m.w.H.). b. Insoweit die Beschwerdeführerin zudem die Notwendigkeit von Wechselbelastung in der adaptierten Tätigkeit als lohnsenkenden Faktor, der zu einem Leidensabzug berechtigen soll, betrachtet, ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch nicht per se ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt erscheint, weil der Tabellenlohn im untersten Anforderungsniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, welche dem adaptierten Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen dürfte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016, E. 3.2). Es erscheint daher vertretbar, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen zusätzlichen Leidensabzug verneint hat. Wenn überhaupt, würde unter diesem Gesichtspunkt angesichts der weiten Umschreibung der für die Beschwerdeführerin weiterhin zumutbaren Tätigkeiten zudem klar nicht der von der Beschwerdeführerin beantragte Abzug im Umfang von 20%, sondern zum Vornherein höchstens ein solcher von 5 bis 10% in Frage kommen. c. Schliesslich bildet auch die von der Beschwerdeführerin angeführte längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während der Kindererziehung und die anschliessend mehr als 10-jährige Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber klar keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn, nachdem dem Kriterium der Dienstjahre im niedrigsten Anforderungsniveau keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017, E. 4.6). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem altersunabhängig nachgefragt werden und einfache Tätigkeiten auf dem untersten Anforderungsniveau kein besonderes Bildungsniveau erfordern (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015, E. 3.2.4 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016, E. 3.4.2), sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn als angezeigt erscheinen liessen. d. Zusammengefasst sind die Kriterien für einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Im Übrigen würde selbst eine grosszügige Berücksichtigung eines Leidensabzugs von bis zu 15% zugunsten der Beschwerdeführerin nichts daran ändern, dass ihr aufgrund eines in diesem Fall resultierenden Invaliditätsgrads von weiterhin unter 60% unverändert ein Rentenanspruch auf eine halbe Invalidenrente zustehen würde. Seite 10 Seite 11 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Da die Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich, aber teilweise obsiegt hat, sind bei ihr lediglich die Hälfte der Kosten zu erheben und die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Vorliegend erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Davon entfallen auf die Beschwerdeführerin Fr. 400.--, welche mit der Hälfte des bereits geleisteten Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.-- zu verrechnen sind. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 400.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.1). Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat somit die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein Honorar von pauschal Fr. 2‘250.--, zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2‘520.20. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 aufgehoben. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 400.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘520.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 03.12.18 Seite 13