Abs. 1 AT in der seit Anfang 2019 gültigen Fassung). Der Tarif für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist jedoch im Falle der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht anwendbar, sondern das mittlere Honorar von - in beiden Perioden - Fr. 200.-- je Stunde (Art. 19 Abs. 1 AT in den bis Ende 2018 und ab Anfang 2019 gültigen Fassungen). Das Honorar beläuft sich damit auf Fr. 3'100.--, zuzüglich 4% Barauslagen von Fr. 124.-- und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'224.-- in Höhe von Fr. 248.25. Demnach hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'472.25 auszurichten.