1. 1.1 Nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. Nach ständiger Lehre wird das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung verletzt, falls ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu Unrecht untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinausgezögert.