Seite 10 ihr daher, diese glaubhaft gemachte Veränderung materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob diese auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.1.3 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 17 ATSG; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 17 ATSG). Dieser Pflicht kam die IV-Stelle nicht hinreichend nach.