Aus neuropsychologischer Sicht könne nicht ausgeschlossen werden, dass relevante und den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ausübung limitierende kognitive Einbussen beständen. Es sei eine ausführliche neuropsychologische Untersuchung in einem polydisziplinären Kontext – zusätzlich Neurologie und Psychiatrie –angezeigt (IV- Dossier I, act. 84-14ff/20).