2.3.2.6 Der Neurologe Dr. med. C _________ führte in der neurologischen Standortbestimmung vom 5. April 2018 aus, dass der Beschwerdeführer beim Bergunfall 1997 eine schwere traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Die Frage, ob kognitive Folgen der Hirnverletzung persistieren und ob sich dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, sei mehrfach untersucht worden, wobei die entsprechenden Berichte erhebliche Lücken aufwiesen. Im langjährigen Verlauf sei durch die Fremdanamnese, die sich aus den Beobachtungen der Arbeitgeber ergebe, hinreichend belegt, dass eine deutliche Hirnfunktionsstörung vorliege. Unter Berücksichtigung der Verhaltensstörung müsse mindestens eine mittelschwere neu-