In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2005 führten die Gutachter aus, dass es äusserst fraglich sei, ob eine neuropsychologische Testung die Realität in der Arbeitswelt genügend abbilde und den möglichen Störungen des Beschwerdeführers gerecht werden könne. Dies zumal sich mögliche Störungen im Rahmen eines diskreten posttraumatischen Frontalhirnsyndroms mit leichter Anosognosie, wie sie beim Beschwerdeführer vorhanden sein könnten, in einer strukturierten neuropsychologischen Untersuchung nicht nachweisen liesse, sondern erst im sozialen Kontext und in besonderen Situationen zu Verhaltensauffälligkeiten führen könne (IV-Dossier I, act. 42.2-180/435).