F. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2018 liess A.__________ am 11. September 2018 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben (act. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 hiess der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch von A.__________ im Verfahren ERV 18 61 um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung durch RA AA.__________, Zug, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gut (act. 8).