a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei die Verfügung vom 16. Juli 2018 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen gemäss Invalidenversicherungsgesetz (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) zuzusprechen. 3. Es sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt