3.3.2 a) Im Folgenden ist auf diese Kritikpunkte des Beschwerdeführers einzugehen. In Bezug auf das Vorbringen, der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung könne mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht gefolgt werden, ist zunächst auf die konstante Rechtsprechung betreffend das Verhältnis eines versicherungsexternen Gutachtens im Vergleich zu den Berichten der behandelnden Ärzte hinzuweisen. Demnach kann den Berichten der behandelnden Ärzte aufgrund der Tatsache, dass diese Personen in einem auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnis zum Versicherten stehen, nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden.