folgendes zu entnehmen: Körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Über- Kopf-Arbeiten mit dem dominanten rechten Arm. Keine Arbeit an laufenden Maschinen oder auf Leitern, keine Fahrtätigkeit. 3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit auf das interdisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer kritisiert dieses in mehrfacher Hinsicht und hält seine Ergebnisse nicht für verwertbar.