Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3). Nach dem Gutachten sollte der Beschwerdeführer bei einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit die Möglichkeit haben, pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause zu haben, um Lockerungsübungen zu machen. Bei einer ausschliesslich gehenden Arbeit sollte er pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause haben, um sich sitzend auszuruhen (IV-act. 53-72/103). Diese von der Gutachterin hervorgehobenen Einschränkungen treten beim Beschwerdeführer zu seinem Vollzeitpensum in einer leidensangepassten Tätigkeit hinzu, weshalb sich hierfür ein Leidensabzug von 10% rechtfertigt.