Dem Beschwerdeführer wurde dadurch erheblich erschwert, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, kann im Ergebnis aber offen gelassen werden. Vielmehr ist aus prozessökonomischen Gründen von einer (erneuten) Rückweisung der Angelegenheit abzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer vor dem mit voller Kognition ausgestatteten