alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1956 geborene A___ meldete sich am 12. Dezember 2015 im Rahmen der Früherfassung beziehungsweise auf Aufforderung hin am 22. Dezember 2015 wegen Wirbelsäule, Rücken, Arthrose in Knie und Fussgelenk bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an (IV-act. 1 und IV-act. 7). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab, zog die Akten des Krankenversicherers bei und wies mit Verfügung vom 15. August 2016 das Leistungsbegehren von A___ ab (IVact. 36-9ff/17).