Da der Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren doppelt bei der Gerichtskasse einbezahlt wurde, sind der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse Fr. 800.-- zurückzuerstatten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss.