In Anbetracht der einem Ehemann in zeitlicher Hinsicht zumutbaren Mitwirkungspflicht durfte darauf verzichtet werden, die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten einzeln aufzuführen, zumal im praktischen Alltag zwischen den Eheleuten ein pragmatischer Ansatz mit teilweise wechselnder Arbeitsteilung gelebt werden dürfte. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der modernen Wohnung mit einem Zweipersonen-Haushalt die anfallenden Arbeiten unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe ihres Ehemannes ohne weiteres bewältigen kann, sodass keine Einschränkung und damit auch keine Invalidität besteht.