5. 5.1 Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Haushalt einsatzfähig ist. Nach Auffassung der IV-Stelle besteht dort keine relevante Einschränkung. An dieser Auffassung änderten auch die nach dem Vorbescheid von Dr. E___ erstatteten Berichte vom 23. August und vom 12. Oktober 2017 zu Recht nichts, zumal in letzterem ausdrücklich festgehalten wurde, für das neu geklagte paralumbale Schmerzsyndrom links sei in der MRI-Untersuchung eine Diskushernie als Grund ausgeschlossen worden, sodass (nur) von einer muskulären Ursache auszugehen sei.