4.3 Das Einkommen der Beschwerdeführerin ist nach der Geburt der 1992 und 1994 geborenen jüngeren Töchter gesunken, wobei in den erwähnten beiden Jahren jeweils Arbeitslosenentschädigung bezogen wurde, um nach einem deutlichen Anstieg 1997 dann dauerhaft und erheblich zu sinken. Nach der Hirnblutung im März 2000 sank das Einkommen bis 2004, dem letzten Jahr, in dem die Beschwerdeführerin erwerbstätig war, erneut kontinuierlich. Hinsichtlich der Gründe für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit sind sich die Parteien nicht einig. Massgeblich erscheinen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls die von der Versicherten im Rahmen der Haushaltabklärung gemachten Angaben, die