In der Beschwerdeantwort machte die Vorinstanz diesbezüglich ausserdem geltend, trotz der am 20. März 2000 erlittenen Hirnblutung habe die Versicherte in den Jahren 2001 bis 2004 die Erwerbstätigkeit im gleichen Pensum wie in den Vorjahren ausgeübt. Dass diese anschliessend aufgegeben worden sei, gehe nicht nur aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei der Ausgleichskasse, sondern auch aus dem von der Beschwerdeführerin verfassten Lebenslauf hervor. Übrigens habe sie die letzte Stelle gekündigt, weil der Arbeitsweg zum neuen Wohnort in Hundwil länger als vorher und die Erwerbstätigkeit deshalb nicht mehr rentabel gewesen sei.