vom 8. Januar 2013 E. 4.1, 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 6.1). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2, 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3).