schen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.4, 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2).